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Nachteilsausgleich
Schülerinnen und Schüler mit einer diagnostizierten Behinderung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
Sobald ein gültiges Attest vorliegt, werden die Massnahmen zum Nachteilsausgleich von der Schulleitung in Absprache mit der Schülerin / dem Schüler und allenfalls den Fachlehrpersonen festgelegt.
Lernstörungen (F81.0, F81.1, F81.2, F81.3), die vom Schulpsychologischen Dienst (SPD) diagnostiziert wurden, werden direkt attestiert. Alle übrigen Befunde/Arztberichte werden von der Fachstelle Förderung und Integration (FFI) attestiert. Reichen Sie dafür den Befund einer Fachperson zusammen mit diesem Attest-Antragsformular bei der Fachstelle Förderung und Integration (FFI) ein. Nachteilsausgleiche, die auf der Sek I oder anderen Schulen gewährt wurden, sind nicht automatisch gültig.